Allgemeine Geschäftsbedingungen

Petek GmbH & Co. KG

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78052 VS-Rietheim

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1.Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Wir weisen den Auftraggeber in unserem Vertragsangebot auf die Geltung dieser AGB hin. Nimmt der Auftraggeber das Vertragsangebot an, werden diese AGB Vertragsbestandteil. Auftraggeber i. S. d. AGB sind Leistungsempfänger und Versicherer. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber, soweit für den Einzelfall schriftlich keine gesonderten Vereinbarungen getroffen wurden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsangebote

Unsere Angebote sind bis zur Auftragserteilung freibleibend. Die von uns genannten Preise verstehen sich, auch wenn nicht besonders ausgewiesen, zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe, es sei denn, dass der Auftraggeber als Leistungsempfänger nach § 13b UStG als Steuerschuldner gilt. Bei Abrechnung der erteilten Aufträge nach Aufwand kommt unsere Preisliste in der zur Zeit des Zustandekommens des Vertrages gültigen Fassung zu Anwendung.

Dies vorbehaltlich ohne die Existenz anderslautender rechtsgültig geschlossener Preisabkommen. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsangebots bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nachtragsleistungen, die in einem beauftragten Vertragsangebot nicht enthalten sind. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner. Für die An- sowie Abfahrt werden pro Mitarbeiter und Tag zzgl. jeweils 0,5 Arbeitsstunden berechnet. Für Rüstzeiten wird pro Mitarbeiter und Tag eine Pauschale von jeweils 0,5 Stunde berechnet.

3. Zahlungsbedingungen und Abtretung

Sämtliche Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 10 Tagen nach Rechnungstellung fällig ohne jeglichen Abzug. Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen einschließlich aller Nebenrechte sind im Rahmen eines Factoringvertrags statthaft abgetreten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können nur auf das in der Rechnung genannte Konto erfolgen.

Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, besteht die Berechtigung, Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Vorschriften zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, besteht die Berechtigung, diesen geltend zu machen. Bei selbstverschuldetem Zahlungsrückstand des Auftragsgebers oder nach Vertragsabschluss nachteiliger Entwicklung der Vermögensverhältnisse besteht die Berechtigung Vorauszahlungen zu verlangen.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderung aufrechnen. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Leistungsempfänger bzw. Verbraucher, ist dieser darüber hinaus auch dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Forderung zu unserem Vergütungsanspruch im Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z. B. Mangelbeseitigungskosten, Fertigstellungskosten).

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von uns erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen sowie für etwaige von uns zu leistende Vorauszahlungen an unsere Lieferanten einschließlich des ausgewiesenen, darauf anfallenden Umsatzsteuerbetrages zu verlangen.

Der Auftraggeber wird aufgefordert die ihm als Versicherungsnehmer aus Versicherungsvertrag in Ansehung des Schadens gegenüber dem Versicherungsgeber zustehenden Leistungsansprüche in Höhe der Kosten der durchgeführten Sanierungsleistungen, erfüllungshalber an unser Unternehmen abzutreten. Wenn der Auftraggeber seine Forderungen gegen seinen Versicherer an uns abtritt, erfolgt die Abtretung sowohl sicherungs- als auch erfüllungshalber. Wir sind nicht verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche gerichtlich gegenüber dem Versicherer des Auftraggebers geltend zu machen. Mit der Abtretung ist eine Stundung der Forderung gegenüber dem Auftraggeber nicht verbunden.

Der Auftraggeber versichert mit Erklärung der Abtretung, dass ihm die Forderung zusteht, die Abtretung nicht ausgeschlossen ist und eine Abtretung der Forderung an Dritte nicht erfolgt ist. Sollte im Laufe einer Schadenabwicklung trotz erteilter Forderungsabtretung der Versicherer verfügen, dass jegliche Leistungsansprüche an den Auftraggeber ausgezahlt wurden oder werden, ist der Auftraggeber zur umgehenden Information gegenüber unserem Unternehmen verpflichtet.

4. Eigentumsvorbehalt

Unser Unternehmen behält sich das Eigentum und Verfügungsbefugnis an allen von uns gelieferten Bauteilen und Gegenständen bis zur vollständigen Zahlung aller offenen Rechnungen vor. Werden von uns gelieferte Materialien und/oder Gegenstände vor der vollständigen Zahlung aller Rechnungen fest mit anderen Gegenständen verbaut oder weiterveräußert und somit unser Wegnahmerecht verwehrt, überträgt der Auftraggeber entstehende Forderungen oder Eigentumsrechte an uns. Solange unsere Eigentums- und Wegnahmerechte bestehen ist der Auftraggeber verpflichtet ausreichend Sorge für die Unversehrtheit und Absicherung im Schadenfall des gelieferten Materials und/oder Gegenstände zu tragen.

5. Ausführung

Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich von uns bestätigt und ausdrücklich als verbindlich anerkannt wurden. Beruht die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf einem Umstand, der nicht von uns zu vertreten ist, trägt der Auftraggeber die dadurch verursachten Mehrkosten. Dies gilt auch, wenn die Überschreitung einer Ausführungsfrist auf der Beauftragung zusätzlicher oder geänderter Leistungen während der Ausführung beruht. Stehen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere Trocknungsgeräte infolge eines Umstandes still, für den wir nicht verantwortlich sind, trägt der Auftraggeber die hierdurch verursachten Mehrkosten.

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die von uns installierten Anlagen zur Schadensanierung/-minimierung ihrem Bestimmungszweck gemäß in Betrieb sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns etwaige Störungen unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat die für den Betrieb der Anlagen und Geräte erforderliche Energie kostenlos zu stellen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die erforderliche Energie kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Der Energieverbrauch wird in unseren Rechnungen nachrichtlich ausgewiesen. Mietgeräte dürfen vom Auftraggeber nur bestimmungsgemäß und mit der notwendigen Sorgfalt gegenüber technischem Gerät eingesetzt werden. Den Anweisungen des Trocknungstechnikers ist Folge zu leisten. Die Geräte dürfen vorbehaltlich unserer schriftlichen Zustimmung nicht Dritten zur Nutzung überlassen werden. Eine Entfernung der Mietanlagen vom vertragsgemäßen Einsatzort ist ausdrücklich untersagt. Sich aus etwaigen Verstößen ergebende Mehrkosten bzw. die Reparatur verursachter Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

6. Abnahme

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen. Es gelten die Vorschriften des BGB.

7. Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche und -frist des Auftraggebers richten sich nach BGB. Die Gewährleistungsabtretung an den Leistungsempfänger ist Vertragsbestandteil.

8. Haftung

Bei Vorliegen von Sach- und/oder Rechtsmängeln richten sich die Rechte des Auftraggebers nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches mit folgender Maßgabe: Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche aus der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten), aus Garantien, aus Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie aus vorsätzlicher oder grob fährlässiger Schadensverursachung. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

Im Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt soweit der Schaden durch uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Folgende Höchstdeckungssummen gelten bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten je Schadenfall: a) Bei Personen- und Sachschäden insgesamt bis zu € 10.00.000,00 b) Bei Tätigkeitsschäden € 10.000.000,00 c) Bei Vermögensschäden € 1.000.000,00 d) Be- und Entladetätigkeiten an der Ladung von Land- oder Wasserfahrzeugen/Containern € 100.000,- . Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Ordnet der Auftraggeber, dessen Versicherungsgesellschaft oder von diesen beauftragte Sachverständige die Verwendung eines bestimmten Materials und/oder eine bestimmte Art und Weise der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen an und wird hierdurch der Werkerfolg ganz oder teilweise beeinträchtigt, haften wir hierfür nicht, soweit wir deswegen zuvor erfolglos schriftliche Bedenken gegenüber dem Auftraggeber angemeldet haben. Kommen wir einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und wird uns der Zugang zum Objekt zum vereinbarten Termin schuldhaft nicht gewährt oder stellt sich heraus, dass es sich um ein schuldhaft unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen handelt, da objektiv kein Mangel vorliegt, hat uns der Auftraggeber unsere diesbezüglichen Aufwendungen zu ersetzen

9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber versichert, keine Kenntnis von Gefahrstoffen wie Asbest, PAK, PCB, KMF, oder ähnlichen Stoffe im Objekt zu haben, welche der TRGS 524, TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) unterfallen und durch ein Spezialunternehmen saniert werden müssten. Sollte der Auftraggeber pflichtwidrig auf vorhandene Gefahrstoffe nicht hingewiesen haben, stehen wir für etwaige sich daraus ergebende Folgen und Kosten (bspw. Kontamination der Umgebung, usw.) nicht ein. Auf die

Möglichkeit einer labortechnischen Untersuchung durch ein Fachunternehmen auf Kosten des Auftraggebers wird ausdrücklich hingewiesen. Werden von uns Gefahrstoffe im Einsatzstellenbereich erkannt, unterbrechen wir unsere Arbeiten und stimmen das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat uns über bestehende Sicherheitsvorkehrungen und -vorschritten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, deren Einhaltung sich nicht unmittelbar aus der Erfüllung der beauftragten Werkleistung selbst ergibt, vor Beginn der Ausführung in Kenntnis zu setzten. Für sich aus der Verletzung entsprechender Informationspflichten ergebende Schäden haften wir nicht.

Die für die Ausführung der vertraglichen Leistungen notwendigen Unterlagen und sonstige Informationen sind uns vom Auftraggeber unentgeltlich und rechtzeitig vor der Ausführung zu übergeben. Der Auftraggeber stellt uns kostenfrei Strom, Wasser, Heizung und Beleuchtung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse sowie Lagerflächen und Aufenthaltsräume zur Verfügung.

10. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Freiburg der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Verbraucherschlichtung

An Streitbeilegungsverfahren nach dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir nicht teil.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Vereinbarungen dennoch wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem ursprünglich Gewollten möglichst nahekommt.